BGB § 1168 – Verzicht auf die Hypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1168 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer. (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
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