BGB § 1169 – Rechtszerstörende Einrede
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1169 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
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