BGB § 1170 – Ausschluss unbekannter Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1170 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr.
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