BGB § 1172 – Eigentümergesamthypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1172 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs.
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