BGB § 1175 – Verzicht auf die Gesamthypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1175 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung.
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