BGB § 1177 – Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1177 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
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