BGB § 1180 – Auswechslung der Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1180 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs.
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