BGB § 1181 – Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1181 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek. (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
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