BGB § 1183 – Aufhebung der Hypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1183 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
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