BGB § 1187 – Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1187 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
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