BGB § 1189 – Bestellung eines Grundbuchvertreters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1189 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
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