BGB § 1190 – Höchstbetragshypothek
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1190 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.
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