BGB § 1195 – Inhabergrundschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1195 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
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