BGB § 1196 – Eigentümergrundschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1196 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden. (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
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