BGB § 1197 – Abweichungen von der Fremdgrundschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1197 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
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