BGB § 1198 – Zulässige Umwandlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1198 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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