BGB § 1199 – Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1199 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld). (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann.
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