BGB § 1201 – Ablösungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1201 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu. (2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden.
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