BGB § 1202 – Kündigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1202 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
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