BGB § 1205 – Bestellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1205 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
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