BGB § 1207 – Verpfändung durch Nichtberechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1207 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
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