BGB § 1209 – Rang des Pfandrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1209 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
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