BGB § 1211 – Einreden des Verpfänders
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1211 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
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