BGB § 1212 – Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.