BGB § 1212 – Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1212 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
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