BGB § 1214 – Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1214 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen. (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
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