BGB § 1215 – Verwahrungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1215 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
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