BGB § 1218 – Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1218 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
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