BGB § 1219 – Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1219 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.