BGB § 1221 – Freihändiger Verkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1221 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
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