BGB § 1222 – Pfandrecht an mehreren Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1222 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
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