BGB § 1222 – Pfandrecht an mehreren Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.