BGB § 1224 – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1224 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.