BGB § 1226 – Verjährung der Ersatzansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1226 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs.
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