BGB § 1227 – Schutz des Pfandrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1227 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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