BGB § 1228 – Befriedigung durch Pfandverkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1228 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.
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