BGB § 1229 – Verbot der Verfallvereinbarung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1229 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
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