BGB § 1230 – Auswahl unter mehreren Pfändern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1230 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
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