BGB § 1231 – Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1231 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
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