BGB § 1234 – Verkaufsandrohung; Wartefrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1234 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
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