BGB § 1235 – Öffentliche Versteigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1235 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
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