BGB § 1236 – Durchführung der Versteigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1236 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.