BGB § 1237 – Öffentliche Bekanntmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.