BGB § 1238 – Verkaufsbedingungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1238 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht. (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt.
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