BGB § 1239 – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1239 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
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