BGB § 1241 – Benachrichtigung des Eigentümers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1241 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
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