BGB § 1242 – Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1242 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.