BGB § 1243 – Rechtswidrige Veräußerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1243 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
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