BGB § 1245 – Abweichende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1245 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
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