BGB § 1247 – Erlös aus dem Pfande
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1247 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
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