BGB § 1249 – Ablösungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1249 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs.
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