BGB § 1250 – Übertragung der Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1250 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
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